AGBs

Stand, Oktober 2020
 

  1. Allgemeines: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns ´´Teissl Interiors´´ hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
     
  2. Kostenvoranschläge: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kostenvoranschläge, die mit der Planung verbunden sind, entgeltlich sind. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Pläne und Zeichnungen geistiges Eigentum von Teissl Interiors bleiben – die Pläne dürfen nicht kopiert und nicht an dritte Personen weitergegeben werden.
     
  3. Musterfertigung: Falls nicht anders vereinbart werden die Anfertigung diverser Muster aller Art je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem wird darauf hingewiesen dass der Farbton naturgemäß leicht abweichend sein kann. Es können nur kleine Abschnitte des Furnierstammes bzw. des Massivholzes als Muster gezeigt werden, darum fällt die Struktur immer etwas anders aus. Reklamationen bzw. Umtausch sind nach Lieferung der Farbprobe grundsätzlich ausgeschlossen.
     
  4. Preisveränderung: Die Preise unserer Angebote sind aufgrund der am Angebotstag bestehenden Produktions- und Materialkosten erstellt und sind daher bis zur Auftragserteilung bzw. deren Bestätigung freibleibend. Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden 8 Wochen lang ab der Offert Annahme im Wort. Sollten sich die oben angeführten Kosten ab diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Lieferung – insbesondere bei langfristigen Lieferungen – verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden, wenn nicht ausdrücklich Fixpreise vereinbart wurden.
     
  5. Mitwirkungspflicht : Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt. Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und andere Folgegewerke sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig. Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Der erforderliche Licht- und Kraftstrom bzw. Wasserbedarf ist vom Kunden beizustellen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ab 7.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends vor Ort gearbeitet werden darf.
     
  6. Liefertermine: Verzug Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten angegebene Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor diesem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Im Falle unseres Verzuges in der Erbringung der Leistung über 14 Tage ist unser Vertragspartner berechtigt, erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von einem Monat, vom Vertrag bei erbrachten Teillieferungen in Ansehung der noch nicht erbrachten Teile des Vertrages zurückzutreten.
     
  7. Teillieferung: Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und noch nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen, welche auch als Teillieferungen in Rechnung gestellt werden dürfen.

  8. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Rechnungsbetrages, einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Nebenkosten (Inkassogebühren etc.), Eigentum des Unternehmens.
     
  9. Zahlung, Verzugszinsen, Mahnspesen: Sofern nicht anders bestätigt, sind bei Auftragserteilung 50% der Auftragssumme, bei Montagebeginn 40% der Auftragssumme und bei Fertigstellung der Rest der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist unser Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich im Fall seiner Säumigkeit, unserem Unternehmen die anfallenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
     
  10. Gewährleistung: Die Gewährleistung für Mängel, welche die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe hatte, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Ö-Normen. Es gilt aber jedenfalls vereinbart, dass unser Unternehmen berechtigt ist, sich von allfälligen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass in angemessener Frist in zumutbarer Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachgetragen bzw. die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie ausgetauscht wird. Trotz bestehender Mängel ist der Kunde nicht berechtigt, den gesamten Werklohn zurück zu behalten. Das Zurückbehaltungsrecht ist mit der zweifachen Höhe der zu behebenden Mängelbehebungskosten begrenzt und erlischt mit der Mängelbehebung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen
     
  11. Umtausch, Storno: Unsere Produkte werden auftragsbezogen gefertigt. Eine Rücknahme ist daher nicht möglich. Ein Storno oder eine Abänderung des Auftrages kann nur einvernehmlich vereinbart werden, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion genommen wurde und dann nur unter Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten.
     
  12. Haftung für Schäden: Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt: Der Lieferant haftet: • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
     
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand ist Innsbruck (Bezirksgericht) – ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.